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§ 124 WDO 2002 — Ausbleiben des Soldaten

Wehrdisziplinarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.