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§ 12 WDO 2002 — Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen

Wehrdisziplinarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Es können erteilen

1.
der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs oder einer höheren DisziplinarbefugnisAnerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
2.
der Bundesminister der VerteidigungAnerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Es können gewähren

1.
der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines KompaniechefsSonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,
2.
der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines BataillonskommandeursSonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,
3.
der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines RegimentskommandeursSonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.