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§ 11 WDO 2002 — Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

Wehrdisziplinarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

(2) Förmliche Anerkennungen sind

1.
Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
2.
Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.

(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.

(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.