nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 109 WDO 2002 — Zahlung des Unterhaltsbeitrags

Wehrdisziplinarordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 63 Abs. 2 oder § 65 Abs. 2 beginnt, soweit in dem Urteil nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 65 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Verurteilte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

(3) Das Gericht kann in dem Urteil bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies das Bundesministerium der Verteidigung bestimmen.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch angerechnet. Der Verurteilte ist verpflichtet, der Stelle, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständig ist, alle Änderungen in seinen Verhältnissen anzuzeigen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Befugnisse nach Absatz 3 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 4 auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(6) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Soldaten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

---

Zitiervorschlag: § 109 WDO 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/109

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
