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# § 7 WDüngV — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

- 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

- 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt,

- 4. entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

- 5. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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Zitiervorschlag: § 7 WDüngV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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