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# § 5 WDüngV — Mitteilungspflicht

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat dies der für seinen Sitz zuständigen Behörde einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, der Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke der Düngung ins Inland verbringt. Abgeber, die über keinen inländischen Sitz verfügen, haben diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Landes anzuzeigen, in das sie zum ersten Mal abgeben.

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Zitiervorschlag: § 5 WDüngV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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