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§ 2 WBVG — Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über

1.
Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
3.
4.
Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.