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# § 9 WBV (Brandenburg) — Führen von Teilnehmerlisten

Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Nachweis der Erfüllung des Zuwendungszwecks erfolgt in der Grundversorgung gemäß § 5 durch vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebene Teilnehmerlisten. In die Teilnehmerlisten dürfen nur diejenigen personenbezogenen Daten aufgenommen werden, die für die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erforderlich sind. Die vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebenen Teilnehmerlisten gelten ebenso in der Förderung von Veranstaltungen der Heimbildungsstätten gemäß § 6 als Teilnachweis der Erfüllung des Zuwendungszwecks. Bei Förderungen gemäß den §§ 7 und 8 sind Teilnehmerlisten als Teilnachweis der Erfüllung des Zuwendungszwecks bei Weiterbildungsveranstaltungen im Rahmen der Förderung zu führen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 WBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WBV/9

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