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# § 7 WBV (Brandenburg) — Förderung von Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung

Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung können Projekte gefördert werden, die der Qualitätsentwicklung oder der Auseinandersetzung mit anderen für die Entwicklung der Weiterbildung bedeutenden Themen dienen. Inhalt, Form und Methode der Modellmaßnahme müssen geeignet sein, neue Konzeptionen oder Methoden in der Weiterbildung zu entwickeln und zu erproben oder bestehende zu überprüfen. Das Vorhaben muss beispielhaft sein und zur Nachahmung anregen.

(2) Die Förderung wird als Zuschuss in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Personal- und Sachkosten gewährt. Für Antragsteller, die nicht in kommunaler Trägerschaft sind, können unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit Zuschüsse von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Personal- und Sachkosten gewährt werden. Für Projekte in freier Trägerschaft, die sich an Zielgruppen richten, die nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Zahlung von Teilnahmegebühren verfügen, kann ebenso ein Zuschuss von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Personal- und Sachkosten gewährt werden, wenn das Projekt im besonderen Interesse des zuständigen Ministeriums ist.

(3) Anträge auf Förderung sollen spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn der Maßnahme beim für Bildung zuständigen Ministerium eingereicht werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 WBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WBV/7

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