§ 5 WBV (Brandenburg) — Förderung der Grundversorgung

Weiterbildungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land fördert die von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet festgelegte Grundversorgung bis zu einer Höhe von 2 400 Unterrichtsstunden je 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner (Grundversorgungsschlüssel). Voraussetzungen, Höhe und Bemessungsgrundlagen der Förderung werden gemäß § 29 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes in Richtlinien geregelt.

Einzelnorm