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# § 4 WBV (Brandenburg) — Gestaltung der Grundversorgung

Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildungsangebote sollen in organisierter Form und nach erwachsenengemäßen didaktischen Prinzipien von geeigneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen in eigener pädagogischer Verantwortung zum Zweck der Grundversorgung geplant und durchgeführt werden. Sie müssen veröffentlicht und frei zugänglich sein.

(2) Als Berechnungsgrundlage für eine Unterrichtsstunde dient die Zeiteinheit von 45 Minuten. Abweichungen sind entsprechend umzurechnen.

(3) Unterrichtsstunden, die als Bestandteil eines organisierten Weiterbildungsangebots in Form des Blended Learnings als Verbindung von Online-Präsenzunterricht und ortsgebundenem Präsenzunterricht angeboten werden, können bei der Förderung der Grundversorgung berücksichtigt werden. Dabei muss der Anteil des ortsgebundenen Präsenzunterrichts bei mindestens 25 Prozent der Unterrichtsstunden der Gesamtveranstaltung liegen. Anteile des Selbstlernens sind nicht förderfähig. Mit der Antragstellung ist der Umfang der Unterrichtsstunden gemäß Satz 1 darzulegen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 WBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WBV/4

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