# § 2 WBV (Brandenburg) — Zulassung, Trägervielfalt

Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zugelassen zur Grundversorgung der Weiterbildung gemäß § 6 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes sind anerkannte Weiterbildungseinrichtungen oder deren anerkannte Außenstellen, die im Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sind. Andere nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannte Weiterbildungseinrichtungen können bei Bedarf berücksichtigt werden.

(2) Die gemäß § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu sichernde Trägervielfalt ist dann gegeben, wenn Weiterbildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger in der Grundversorgung tätig sind.

(3) Kann der Trägervielfalt voraussichtlich im folgenden Jahr nicht entsprochen werden, soll dies von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium schriftlich oder elektronisch begründet werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 WBV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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