§ 9 WBStiftG — Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.