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§ 12 WBStiftG — Gebühren

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.