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§ 5b WBO-ÖGW (Bayern)

Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Anerkennungen und Anrechnungen nach dieser Verordnung entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.