# § 4 WBGesG (Brandenburg) — Führen der Weiterbildungsbezeichnung

Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 Absatz 1 besitzen Personen, die nachweisen, daß sie

eine Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Fachberufes des Gesundheitswesens berechtigt,

die vorgesehene Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgeschlossen und

die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben.

Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird im Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung durch die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 bescheinigt.

(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 erlischt, wenn

die Erlaubnis zum Führen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Berufsbezeichnung entzogen oder

die Abschlussprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt

wird. In den Fällen der Nummer 1 zieht die nach § 12 zuständige Behörde mit dem Entzug der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung die Bescheinigung nach Absatz 1 ein, in den Fällen der Nummer 2 die Weiterbildungsstätte.

(3) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher oder allgemein anerkannter Regelungen erworben worden sind, dürfen im Land Brandenburg geführt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 WBGesG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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