nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 WBGesG (Brandenburg) — Weiterbildungsbezeichnungen

Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Bereich innerhalb eines Fachberufes des Gesundheitswesens hinweisen. Sie können unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 neben der Berufsbezeichnung geführt werden.

(2) Personen mit Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Berechtigung im Sinne des § 4 führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates.

---

Zitiervorschlag: § 3 WBGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WBGesG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
