# § 2 WBGesG (Brandenburg) — Begriffsbestimmungen

Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten nach Abschluß der Berufsausbildung und einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf mit dem Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen besonders zu befähigen.

(2) Die Weiterbildung vermittelt fachbezogen theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten.

(3) In begründeten Einzelfällen können durch die staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten Ausnahmen von dem in Absatz 1 geforderten Nachweis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf zugelassen werden.

(4) Fortbildung zielt darauf ab, die durch Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne des lebenslangen Lernens auf dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere Fortbildungsveranstaltungen und das Studium der Fachliteratur.

(5) Europäische Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.

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Zitiervorschlag: § 2 WBGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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