Auf Weiterbildungen, die nach dem 3. Oktober 1990 und vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung nach § 9 begonnen oder abgeschlossen worden sind, findet § 4 Abs. 1 entsprechend Anwendung, wenn die Weiterbildung gleichwertig mit den Anforderungen der jeweiligen Rechtsverordnung ist.