Die Weiterbildungsstätten unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 sowie der Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1.