§ 11 WBGesG (Brandenburg) — Aufsicht

Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Weiterbildungsstätten unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 sowie der Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1.