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# § 10 WBGesG (Brandenburg) — Fachbeiräte

Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied er Landesregierung kann bei Bedarf Fachbeiräte einberufen, denen insbesondere fachlich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Landesverbände der Fachberufe des Gesundheitswesens und der Weiterbildungsstätten angehören.

(2) Aufgabe der Fachbeiräte ist es, das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung bei der Erarbeitung von Rechtsverordnungen nach § 9 und zu anderen fachlichen Fragen der Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens zu beraten.

(3) Die Mitglieder der Fachbeiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Verbände und Einrichtungen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen. Das zuständige Mitglied der Landesregierung führt den Vorsitz und erläßt bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

(4) Die Tätigkeit in den Fachbeiräten ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festzusetzen ist.

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Zitiervorschlag: § 10 WBGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WBGesG/10

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