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§ 1 WBGesG (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.

(2) Das Brandenburgische Weiterbildungsgesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) findet auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(3) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.