# § 8 WAnhV (Brandenburg) — Erörterungstermin

Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Erörterungstermin sind die sachlichen

Entscheidungsgrundlagen zur Auswahl der Wiederansiedlungsstandorte zu

erläutern.

(2) Der Erörterungstermin ist innerhalb der ersten drei

Wochen der öffentlichen Auslegung durchzuführen. Der Vorsitzende des

Anhörungsgremiums legt den Erörterungstermin fest. Der

Erörterungstermin ist spätestens vier Wochen vor seiner

Durchführung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

(3) Am Erörterungstermin können alle Einwohner der

Gemeinde Horno teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 8 WAnhV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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