Ergeben sich Zweifel bei der Vorbereitung oder
Durchführung des Abstimmungstermins, so sind die Bestimmungen des
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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Ergeben sich Zweifel bei der Vorbereitung oder
Durchführung des Abstimmungstermins, so sind die Bestimmungen des
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sinngemäß anzuwenden.