# § 16 WAnhV (Brandenburg) — Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Anhörungsgremium prüft die

Abstimmungsniederschrift des Abstimmungsvorstandes.

(2) Das Anhörungsgremium stellt das Abstimmungsergebnis

fest. Festzustellen sind

die Zahl der Anhörungsberechtigten,

die Zahl der Abstimmungsteilnehmer,

die Zahl der ungültigen Stimmen,

die Zahl der gültigen Stimmen,

die Zahl der gültigen Stimmen, die eine Wiederansiedlung auf dem

Gebiet der Gemeinde Turnow bevorzugen,

die Zahl der gültigen Stimmen, die eine Wiederansiedlung auf dem

Gebiet der Stadt Peitz bevorzugen,

die Zahl der gültigen Stimmen, die eine Wiederansiedlung auf dem

Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) bevorzugen,

die Zahl der gültigen Stimmen, die die gesetzlich vorgesehene

Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde bevorzugen.

Das Anhörungsgremium stellt fest, ob sich eine Mehrheit

der Anhörungsberechtigten für die Wiederansiedlung auf dem Gebiet der

Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz)

entschieden hat.

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Zitiervorschlag: § 16 WAnhV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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