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§ 15 WAnhV (Brandenburg) — Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Anschluß an die Abstimmung ermittelt der

Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis. Das Abstimmungsergebnis ist

unverzüglich dem Vorsitzenden des Anhörungsgremiums zu

übermitteln.