# § 14 WAnhV (Brandenburg) — Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen

Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

nicht amtlich hergestellt ist,

keine Eintragung oder mehrere Eintragungen enthält,

den Willen des Anhörungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen

läßt,

einen Vorbehalt enthält oder

insgesamt durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.

(2) Im brieflichen Abstimmungsverfahren gemäß

§ 13 sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein

beiliegt,

dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beiliegt,

weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag

verschlossen sind,

der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht

die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an

Eides Statt versehener Abstimmungsscheine enthält,

der Anhörungsberechtigte oder seine Hilfsperson die vorgeschriebene

Versicherung an Eides Statt auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,

kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist oder

ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das

Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder

einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden

nicht als Abstimmungsteilnehmer gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht

abgegeben.

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Zitiervorschlag: § 14 WAnhV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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