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# § 13 WAnhV (Brandenburg) — Briefliches Abstimmungsverfahren

Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Anhörungsberechtigte kann die Teilnahme am

brieflichen Abstimmungsverfahren beim Amt Jänschwalde beantragen.

(2) Das Amt Jänschwalde übersendet dem Antragsteller

den Abstimmungsschein, den Stimmzettel, zwei Briefumschläge und ein

Merkblatt zum brieflichen Abstimmungsverfahren. Abstimmungsscheine werden vom

Amt Jänschwalde bis zum zweiten Tag vor dem Abstimmungstermin ausgestellt.

Auf dem Abstimmungsschein hat der Anhörungsberechtigte oder die

Hilfsperson an Eides statt zu versichern, daß der Stimmzettel

persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des

Anhörungsberechtigten gekennzeichnet worden ist.

(3) Der Stimmzettel ist in den Abstimmungsumschlag zu legen.

Der verschlossene Abstimmungsumschlag ist mit dem Abstimmungsschein in den

Abstimmungsbriefumschlag zu legen; dieser ist zu verschließen.

(4) Abstimmungsbriefe müssen spätestens am

Abstimmungstermin bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle

eingehen.

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Zitiervorschlag: § 13 WAnhV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WAnhV/13

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