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Art 42 VwZVG (Bayern) — Durchführungsvorschriften, Verordnungsermächtigung

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt die Staatsregierung. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in kostenrechtlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.