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Art 20 VwZVG (Bayern) — Begriffsbestimmungen

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinn dieses Gesetzes ist

1. Anordnungsbehörde die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,

2. Vollstreckungsbehörde die Behörde, die zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist,

3. Vollstreckungsgericht das um die Vollstreckung ersuchte Amtsgericht.