# § 2 VwZG 2005 — Allgemeines

Verwaltungszustellungsgesetz  
Stand: 11.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 VwZG 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 11.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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