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# § 5 VwVfGBbg (Brandenburg) — Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Akteneinsicht

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.

(2) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Pflicht zur Abgabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auch auf solche Fragen, zu deren Beantwortung er durch Rechtsvorschrift verpflichtet ist, verweigern, wenn deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Behörde die Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben dem Betroffenen mitzuteilen und zu begründen hat. Die Gründe müssen hinreichend gewichtig und konkret angebbar sein.

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Zitiervorschlag: § 5 VwVfGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfGBbg/5?asof=2026-07-30

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