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# § 2 VwVfGBbg (Brandenburg) — Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für:

Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, mit Ausnahme des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg,

die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

Verwaltungsverfahren, für die das Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,

das Recht des Lastenausgleichs,

das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;

der Behörden einschließlich Schulen und Hochschulen bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie bei Versetzungsentscheidungen, der Versagung des Aufrückens in der Schule und der Besetzung von Professorenstellen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die §§ 3 bis 5.

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Zitiervorschlag: § 2 VwVfGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfGBbg/2?asof=2026-07-30

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