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# § 10 VwVfGBbg (Brandenburg) — Anhörungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den Plan nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Namen und gegenwärtige Anschriften der Eigentümer der betroffenen Grundstücke aufgenommen werden. Die Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist.

(2) Gemeinden im Sinne der §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die amtsfreien Gemeinden, Ämter und die kreisfreien Städte.

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Zitiervorschlag: § 10 VwVfGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfGBbg/10?asof=2026-07-30

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