# § 73d VwVfG — Projektmanager

Verwaltungsverfahrensgesetz  
Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere

- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

- 2. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

- 3. der Fristenkontrolle,

- 4. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

- 5. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

- 6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

- 7. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

- 8. der Leitung eines Erörterungstermins,

- 9. dem Entwurf von Entscheidungen,

- 10. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.

Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 73d VwVfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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