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§ 30 VwVfG — Geheimhaltung

Verwaltungsverfahrensgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.