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§ 3b VwVfG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.

Abschnitt 2

Amtshilfe