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§ 22 VwVfG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beginn des Verfahrens

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;

2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.