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§ 9 VwVGBbg (Brandenburg) — Vollstreckungsausweis

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vollstreckungsdienstkraft hat bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs die Umstände es nicht zulassen oder der unmittelbare Zwang in Diensträumen der Anstellungskörperschaft ausgeübt wird.