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# § 7 VwVGBbg (Brandenburg) — Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens wegen einer Geldforderung gegen Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg richtet sich nach § 118 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(2) Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens wegen einer Geldforderung gegen andere als in Absatz 1 genannte, der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kreditanstalten und Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Zwangsvollstreckung in die Vermögensgegenstände des Vollstreckungsschuldners die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben gefährden würde. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.

(3) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Vollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem sie stattfinden soll.

(4) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Behörden unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 7 VwVGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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