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# § 30 VwVGBbg (Brandenburg) — Zwangsgeld

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wird die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden.

(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 und höchstens 50 000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes soll das wirtschaftliche Interesse der oder des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes berücksichtigt werden.

(3) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(4) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 beigetrieben.

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Zitiervorschlag: § 30 VwVGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/30?asof=2026-07-30

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