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# § 22 VwVGBbg (Brandenburg) — Verfahren der Beitreibung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für das Beitreibungsverfahren gelten die nachfolgenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt:

die §§ 252, 262 bis 267, 290, 291 und 324 bis 327 als allgemeine Bestimmungen für die Beitreibung; § 324 gilt mit der Maßgabe, dass die in der Vorschrift genannten Befugnisse der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, wahrgenommen werden,

die §§ 281 bis 284 und 286, 292 bis 308 für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (Pfändung),

die §§ 309 bis 321 für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte,

§ 77 Absatz 2 sowie die §§ 322 und 323 für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

(2) Treibt die Vollstreckungsbehörde eine Geldforderung bei, deren Gläubiger nicht die Körperschaft ist, der die Vollstreckungsbehörde angehört (Vollstreckung fremder Forderung), und sind ihr vor Beginn der Vollstreckung Umstände bekannt, welche die Vollstreckung als aussichtslos erscheinen lassen, soll sie den Gläubiger der Geldforderung von den Umständen unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 22 VwVGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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