nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 VwVGBbg (Brandenburg) — Ausnahmen von der Schonfrist und der Mahnung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Einhaltung einer Schonfrist nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 oder einer Mahnung nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 bedarf es nicht, wenn

Zwangsgeld oder Kosten der Ersatzvornahme beigetrieben werden sollen,

Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge und Zinsen beigetrieben werden sollen, sofern auf sie im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung zur Hauptforderung dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

(2) Einer Mahnung bedarf es auch nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde. Bei regelmäßig wiederkehrender öffentlich-rechtlicher Geldleistung kann die Erinnerung durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Auf eine Mahnung kann verzichtet werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie den Vollstreckungserfolg gefährden würde.

---

Zitiervorschlag: § 20 VwVGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/20?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
