nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 VwVGBbg (Brandenburg) — Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einstweilig einstellen, beschränken oder die Vollstreckungsmaßnahmen aufheben, wenn die Vollstreckung unbillig ist oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu der beizutreibenden Geldforderung stehen.