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# § 13 VwVGBbg (Brandenburg) — Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn

der Zweck erreicht wurde,

der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde,

die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich entfallen ist,

der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist,

die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Wurde der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind bereits getroffene Verwaltungsentscheidungen nur insoweit aufzuheben, als die Entscheidung unanfechtbar geworden und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet ist.

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Zitiervorschlag: § 13 VwVGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/13?asof=2026-07-30

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