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# § 10 VwVGBbg (Brandenburg) — Befugnisse der Vollstreckungsdienstkraft

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Vollstreckungsdienstkraft ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Sie ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Die Vollstreckungsdienstkraft ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, Gewalt anzuwenden. Der Gebrauch von Schlagstock, Pistole oder Revolver (Waffen) durch die Vollsteckungsdienstkraft ist nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung zulässig. Die Polizei leistet auf Verlangen nach den §§ 60 bis 68 des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 19. März 1996 ( GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, Vollzugshilfe.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume und sonstiges befriedetes Besitztum des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen oder dem sonstigen befriedeten Besitztum des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhaberinnen und Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(6) Die richterliche Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 10 VwVGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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