§ 15 VwRehaG — Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, finden die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen.