# § 10 VwRehaG — Inhalt des Antrags

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz  
Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag soll enthalten

- 1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,

- 2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden Sachverhalts,

- 3. Angabe von Beweismitteln,

- 4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie

- 5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er schon früher einen Antrag gestellt hat.

(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten.

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Zitiervorschlag: § 10 VwRehaG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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