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§ 1 VwRefATZV (Bayern) — Betroffene Verwaltungsbereiche

Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Bereiche, in denen wegen grundlegender Verwaltungsreformmaßnahmen in wesentlichem Umfang Stellen abgebaut werden, gelten

1. aus dem Bereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

– Autobahndirektion Nordbayern, Landesbaudirektion

– Staatliche Bauämter (einschließlich der staatlichen Hochbauämter, Hochschulbauämter und Straßenbauämter bis zu ihrem Wegfall)

2. aus dem Bereich des Staatsministeriums der Justiz

– Vollziehungsbeamte der Justiz

3. aus dem Bereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

– Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

– Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

4. aus dem Bereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

– Ämter für Ländliche Entwicklung

– Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und staatliche agrarwirtschaftliche Fachschulen

5. aus dem Bereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

– Zentrum Bayern Familie und Soziales, ohne Reha-Klinik Bad Reichenhall

6. aus dem Bereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

– Bayerisches Landesamt für Umwelt

– Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

– Wasserwirtschaftsämter

7. aus dem Bereich verschiedener Ressorts

– Regierungen.