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# § 5 VwGmbHVtr

Vertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung und über die Errichtung einer "Stiftung Volkswagenwerk" (Anlage zum Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Höhe des Grundkapitals der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft wird vom Bund im Benehmen mit dem Land Niedersachsen festgesetzt werden.

In der Satzung der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft ist vorzusehen, daß je zwei Mitglieder vom Bund und dem Land Niedersachsen in den Aufsichtsrat entsandt werden und daß Beschlüsse, für die nach dem Aktiengesetz eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, einer Mehrheit von mehr als 80 vom Hundert des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals bedürfen.

Einen Vorschlag des Bundes, einen seiner Vertreter im Aufsichtsrat zum Vorsitzer zu wählen, werden die Vertreter des Landes Niedersachsen unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 5 VwGmbHVtr

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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